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Versicherer muss notleidende Verträge nachbearbeiten, um Provisionsansprüche zurückfordern zu können; §§ 87a, 92, 94 HGB
OLG Köln, AZ: 19 U 174/04, 09.09.2005
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Provisionsrückzahlung STornoreserve
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