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Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch muß gegen alle Miteigentümer eines störenden Grundstücks geltend gemacht werden; §§ 912, 1004 BGB; 62 ZPO
AG Bottrop, AZ: 10 C 136/17, 09.01.2018
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Das Amtsgericht hat insoweit die Tragweite der notwendigen Streitgenossenschaft von Unterlassungsansprüchen verkannt. Diese können - anders als bei grundbuchrechtlichen Verfügungen über ein Grundstück - auch nur gegen einen von mehreren Miteigentümern geltend gemacht werden. Das Landgericht Essen ( 13 S 8/18) hat die Entscheidung des AG Bottrop daher zurecht aufgehoben.
Verbundene Urteile
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LG Essen, AZ: 13 S 8/18, 22.06.2018
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Störer Überbau Handlungsstörer Zustandsstörer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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