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Bei Geschlechtsumwandlung erfolgt im Grundbuch kein Eigentümerwechsel, sondern eine Namensänderung;§§ 12c GBO; 1, 5 TSG
KG Berlin, AZ: 1 W 439/17, 08.03.2018
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BGH Karlsruhe, AZ: II ZB 12/14, 03.02.2015
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KG Berlin, AZ: 1 W 48/14, 30.10.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Grundbucheintragung geschlechtsumwandlung Rechtsanwalt frank DOhrmann Bottrop Transsexuellengesetz Gleichstellung
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