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Bei Mieterhöhung ist tatsächliche Wohnungsgröße maßgeblich/ Kappungsgrenze von 10 % findet keine Anwendung; § 558 Abs. 3 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 266/14, 18.11.2015
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 220/17, 30.05.2018
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Mieterhöhung Abweichung MIetvertrag
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