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Anrechnung einer Mietminderung auf den Anspruch auf Schadensersatz aus § 536 a BGB
AG Bottrop, AZ: 8 C 264/12, 08.11.2012
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Ein Mieter, der die Miete um 20 % mindert, weil die Fenster undicht sind, kann im Rahmen der Heizkostenabrechnung nicht erneut mit Schadensersatzansprüchen aus § 536 a BGB wegen zu hoher Heizkosten aufrechnen, wenn der Schadensersatzanspruch durch die erfolgte Mietminderung bereits aufgebraucht ist. Die Mietminderung ist auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen.

Ein Mieter hat bei einer vereinbarten Nebenkostenpauschale keinen Anspruch auf Erstellung einer Nebenkostenabrechnung. Es ist nur über die Heizkosten abzurechnen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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