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Obdachlosenheim im Teileigentum zulässig??? - §§ 15 Abs. 1 u. 3 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 330/17, 08.03.2019
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beseitigungsanspruch Unterlassungsanspruch rechtsanwalt Frank Dohrmann Asylanten Zweckbestimmung Teilungserklärung Bottrop
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- Leitungen für Abwasser sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum; §§ 14 Abs. 3, 18, 19 WEG
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- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
- Stellplätze nur nach neuem WEG-Recht sondereigentumsfähig; § 3 Abs. 1 S. 2 WEG n.F.
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