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Organisationsbeschluss muss in der in der Teilungserklärung festgelegten Form protokolliert werden, §§ 23 IV, 24 VI WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 40/12, 28.12.2012
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Da nach ständiger Rechtsprechung Organisationsbeschlüsse nicht isoliert anfechtbar sind, gleichwohl aber deren Unwirksamkeit sich unmittelbar auf die Wirksamkeit der sonstigen Beschlüsse auswirken, konnte das Amtsgericht vorliegend keine andere Entscheidung treffen. Denn wenn die Teilungserklärung die Wirksamkeit der Beschlussfassung von der Protokollierung abhängig macht, so kann es für die Wirksamkeit eines Beschlusses keinen Unterschied machen, ob es sich um einen normalen Beschluss oder um einen rechtlich unselbständigen Organisationsbeschluss handelt.
Die Klausel trägt, so der BGH (V ZB 2/97), aus diesem Grunde zur Rechtssicherheit bei, weil sie zwar nicht die Gültigkeit ordnungsgemäß protokollierter Beschlüsse gewährleistet, wohl aber die sich bei nicht ordnungsgemäß protokollierten Beschlüssen aus dem Wegfall der Beweiserleichterungen des Protokolls ergebenden Beweisprobleme bei der Feststellung, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss wirksam zustande gekommen ist, einer formalisierten Lösung zuführt. Dies dient dem Interesse der Wohnungseigentümer an einer durch das Protokoll ausgewiesenen Beschlusslage, d.h. ihrem Schutz vor inhaltlich und formal nicht ordnungsgemäß protokollierten Beschlüssen („negative Publizität“).