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Haftpflichtversicherung haftet gem. § 1 Nr. 1 AVB (AHB) auch für Ansprüche aus § 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 40/99, 08.12.1999
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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