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Zur Abgrenzung von Modernisierungsmaßnahmen zu baulichen Veränderungen (hier: Fenstererneuerung), §§ 14 Nr. 1, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1, 2 und 3 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 8/12, 06.06.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Modernisierung modernisierende Instandsetzung Instandsetzungsmaßnahme Instandsetzungsmassnahme Abgrenzung bauliche Veränderung kosten Kostentragung Haftung Zustimmung Beschluss Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Anfechtung Beschlussanfechtung Bestandskraft Rechtskraft Anfechtungsklage Eigentümer Wohnungseigentümer Umbau Erweiterung
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