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Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen §§ 249, 254 Abs. 2 BGB
		BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 53/09, 20.10.2009
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					LG Hanau, AZ: 2 S 281/09, 09.04.2010
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					BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 398/02, 29.04.2003
 
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
		
		
			Keywords: Unfall Verkehrsunfall Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Schadensregulierung Kosten erstattungsfähig Gutachten Gutachtenbasis Fiktive Abrechnung Gutachterbasis Entschädigung Schaden Auto PKW kaputt Sachschaden Regulierung Schadenregulierung Werkstatt Freie Reparatur markengebundene Werkstatt Markenwerkstatt Händlerwerkstatt UPE UPE-Aufschläge Verbringungskosten		
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