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Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen §§ 249, 254 Abs. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 53/09, 20.10.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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