Detailansicht Urteil
Verwalter muss in der Corona-Pandemie keine Eigentümerversammlung einberufen / Einberufung durch den Beirat kann per einstweiliger Verfügung untersagt werden; §§ 24 Abs. 3 WEG; 28 Nr. 4 BayIfSMV
AG München, AZ: 1291 C 2946/21, 25.02.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 97/20, 16.02.2021
-
AG Dortmund, AZ: 514 C 88/20, 19.11.2020
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vorsitzender Verwaltungsbeirat Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop einstweilige Verfügung Einberufung Corona Covid19 Sars Absagen Wohnungseigentümerversammlung
Ähnliche Urteile
- Ein-Personen-WEG kann ohne Besschlussfasssung bauliche Veränderungen vornehmen - Zur Nichtigkeit eines unbestimmten Beschlusses über bauliche Veränderungen
- Eigentümergemeinschaft haftet wegen falscher Jahresabrechnung des Verwalters grds. auf Schadensersatz; §§ 18 Abs. 2; 28 WEG, 280 BGB
- Beirat darf bei bestehender Verwaltung keine Eigentümerversammlung einberufen / Versammlung kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden; § 24 Abs. 3 WEG
- Nur die Juristische Person - nicht deren gesetzlicher Vertreter - kann zum Beirat bestellt werden; § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Anfechtungsklage Miete Teilungserklärung Verwaltungsbeirat Wirtschaftsplan Mietminderung Nachbarrecht Nutzungsentschädigung Beschluss Abmahnung Protokoll Beirat Wohnungseigentümer Telefonwerbung Makler Jahresabrechnung Tierhaltung Eigenbedarfskündigung Einstimmigkeit Sondereigentum Kündigung Garage Gegenabmahnung Kurioses Organisationsbeschluss Verkehrsunfall Treppenlift Eigentümerversammlung Verwalter Arzthaftung Gemeinschaftseigentum Abschleppen Wurzeln Veränderung Schimmel
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

Da die Corona-Schutzverordnung eine Durchführung von Versammlungen der Mitglieder juristischer Personen ausdrücklich zugelassen hat, dürfte eine derartige Versammlung nicht mit dem Argument eines möglichen Infektionsrisikos zu begegnen sein, wenn alle Hygienemaßnahmen berücksichtigt wurden.
Wohl aber dürfte der psychische Zwang, nicht an einer Eigentümerversammlung teilnehmen zu dürfen, die Wirksamkeit etwaiger Beschlussfassungen in Frage stellen. Hierzu hatte das AG München (anders als das AG Dortmund Az.: 514 C 88/20 und das LG Frankfurt Az.: 2-13 T 97/20) aber gar keine Feststellungen getroffen.
Die Möglichkeit eines Anfechtungsrechts durch die Wohnungseigentümer dürfte darüber hinaus die Frage nach der Eilbedürftigkeit aufwerfen. Diese allein mit den Kosten eines Anfechtungsverfahrens zu begründen, dürfte nicht genügen, zumal Schadensersatzansprüche diese Kosten auffangen können. Auch wegen des unklar gebliebenen Sachverhaltes war die Vorwegnahme der Hauptsache problematisch.