Detailansicht Urteil
Mieter zahlt Miete nicht - Darf Vermieter nach fristloser Kündigung die Strom- und Wasserversorgung unterbrechen?; §§ 4, 5, 7 WAG NRW
OVG Münster, AZ: 14 B 151/21, 16.03.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 166/16, 10.02.2017
-
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 27/08, 14.08.2009
-
KG Berlin, AZ: 24 W 112/04, 08.08.2005
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann versorgungssperre Mieter Mietrückstand Kündigung Zahlungsrückstand Strom gas Wasser heizung
Ähnliche Urteile
- Keine einstweilige Verfügung, wenn Mieter den Vermieter über Stromausfall vorher nur durch eine SMS benachrichtigt hat.
- Streitwert für Hausverbot eines Besuchers einer vermieteten Wohnung ist mit 3.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR anzusetzen; §§ 52 Abs. 2 GKG; 23 Abs. 3 S. 2 RVG
- Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwaltes gem. § 78b ZPO
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Privater Waffenhändler hat keinen Anspruch auf Videoüberwachung seines Grundstücks
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Organisationsbeschluss Einstimmigkeit Telefonwerbung Veränderung Protokoll Eigenbedarfskündigung Treppenlift Beirat Verwalter Arzthaftung Schimmel Wurzeln Anfechtungsklage Gegenabmahnung Wohnungseigentümer Kurioses Gemeinschaftseigentum Tierhaltung Jahresabrechnung Garage Beschluss Miete Verkehrsunfall Kündigung Wirtschaftsplan Abschleppen Nachbarrecht Abmahnung Makler Mietminderung Verwaltungsbeirat Sondereigentum Eigentümerversammlung Teilungserklärung Nutzungsentschädigung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
In dem Fall muss dser Vermieter dem säumigen Mieter auch noch die Energieversorgung unentgeltlich zur Verfügung stellen. Das Verwaltungsgericht prüft nicht die Wirksamkeit der Kündigung, auch die zuständige Behörde nicht.
Daher kann nur angeraten werden, von solchen Versorgungssperren Abstand zu nehmen. Nur in Ausnahmefällen dürften diese zuläsig sein. Erst wenn der Mieter trotz Vorliegens eines zivilrechtlichen Räumungstitels die Wohnung nicht räumt und auch keine Zahlungen leistet, wird man einen Ausnahmefall für die Zulässigkeit einer Versorgungssperre annehmen können.
Als Vermieter sollte man daher spätestens nach Ausbleiben der zweiten Monatsmiete oder eines Großteils dieser Mieten unverzüglich das Räumungsverfahren vor dem Zivilgericht einleiten, um am Ende dem Mieter nicht auch noch die Energieversorgung finanzieren zu müssen.