Detailansicht Urteil
Zustimmung nach §§ 12 Abs. 1 WEG, 878 BGB bleibt auch nach Beendigung der Verwalterstellung wirksam
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 2/12, 11.10.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalter Veräußerung Zustimmung Zustimmungserklärung Eigentümer Käufer Verkäufer WEG Eigentum Eigentumsübertragung Eigentümerwechsel Grundbuch
Ähnliche Urteile
- Eigentümergemeinschaft haftet wegen falscher Jahresabrechnung des Verwalters grds. auf Schadensersatz; §§ 18 Abs. 2; 28 WEG, 280 BGB
- Beirat darf bei bestehender Verwaltung keine Eigentümerversammlung einberufen / Versammlung kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden; § 24 Abs. 3 WEG
- WEG-Verwalter haftet bei fehlendem Wartungsvertrag für herabfallende Gebäudeteile nach einem Sturm persönlich; §§ 27 WEG; 836, 838 BGB
- Schadenersatzansprüche wegen Säumnisse des Verwalters müssen gegenüber der GdWE geltend gemacht werden; §§ 18 Abs. 1 und 2; 27 WEG; 280 BGB
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Kündigung Verwaltungsbeirat Wirtschaftsplan Eigenbedarfskündigung Anfechtungsklage Kurioses Mietminderung Jahresabrechnung Abschleppen Garage Sondereigentum Miete Gegenabmahnung Beirat Wurzeln Einstimmigkeit Eigentümerversammlung Wohnungseigentümer Organisationsbeschluss Veränderung Makler Treppenlift Telefonwerbung Tierhaltung Gemeinschaftseigentum Teilungserklärung Protokoll Nutzungsentschädigung Verwalter Abmahnung Nachbarrecht Schimmel Verkehrsunfall Beschluss Arzthaftung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!