Detailansicht Urteil
Jahresabrechnung kann jetzt doch wieder vertretbare Handlung sein - Ersatzvornahme durch Vorschussforderung möglich; ; §§ 27, 28 WEG; 637 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 290/19, 26.02.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 5/16, 23.06.2016
-
AG Bottrop, AZ: 18 M 2611/12, 02.04.2013
-
OLG Köln, AZ: 2 W 201/97, 02.03.1998
-
BayObLG München, AZ: BReg 2 Z 142/87, 15.11.1988
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Jahresabrechnung ausgeschiedener Verwalter ehemaliger Erstellung Verzug Vorschussklage
Ähnliche Urteile
- Grds. kein Wegerecht zum Garten über das Sondernutzungsrecht eines anderen Miteigentümers
- Unpünktliche Mietzahlung als fristloser Kündigungsgrund nach vorheriger Abmahnung
- Richter verweigert freie Beweiswürdigung und denkt sich eigene Geschehnisabläufe aufgrund eigener Lebenserfahrung aus
- Zur erneuten Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz aufgrund erstinstanzlicher fehlerhafter Feststellungen; § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- Wann kann ein nichtzertifizierter Verwalter zum WEG-Verwalter bestellt werden?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Protokoll Arzthaftung Wurzeln Beirat Organisationsbeschluss Sondereigentum Miete Wirtschaftsplan Jahresabrechnung Telefonwerbung Verwaltungsbeirat Garage Kündigung Gegenabmahnung Gemeinschaftseigentum Anfechtungsklage Nutzungsentschädigung Kurioses Makler Verkehrsunfall Verwalter Beschluss Schimmel Eigentümerversammlung Wohnungseigentümer Eigenbedarfskündigung Teilungserklärung Nachbarrecht Veränderung Abmahnung Abschleppen Treppenlift Mietminderung Einstimmigkeit Tierhaltung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

Wie der BGH das auch immer verkauft hat, ist nunmehr für die Wohnungseigentümer Klarheit geschaffen worden und zugleich ein gangbarer Weg für die Praxis aufgezeigt worden, der es ermöglicht, zumindest eine Abrechnung - wenn schon keine Rechnungslegung - zu erhalten.