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Verwalter muss in einer Anfechtungsklage auf Anregung des Klägers eine Eigentümerliste einreichen, § 142 ZPO analog.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 162/11, 14.12.2012
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des BGH ist sehr zu begrüßen. Es konnte nicht sein, dass in der Vergangenheit bei einer Verweigerung des Verwalters zur Überlassung einer Eigentümerliste noch ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrebt werden musste, da anderenfalls die Anfechtungsklage abgewiesen wurde, weil der klagende Eigentümer keine andere Möglichkeiten hatte, an die aktuelle Eigentümerliste zu gelangen.
Verbundene Urteile
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AG Rostock, AZ: 54 C 16/07, 23.05.2008
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