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Kläger trägt das Risiko einer fehlerhaften Angabe des Beklagtenvertreters, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 22/10, 06.04.2011
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des BGH lässt die unter Rechtsanwälten häufig anzutreffende Formulierungspraxis, bei Klageerhebung den Beklagtenvertreter kollegialiter im Passivrubrum aufzunehmen, in einem risikobehafteten Licht erscheinen. Fehlt die Prozessvollmacht, ist die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt und der Klägervertreter für haftet für den Schaden, der durch Fristversäumnisse, Verjährung oder bereits eingeleitete Vollstreckungsmassnahmen eintreten kann.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 48/10, 07.12.2010
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BVerfG Karlsruhe, AZ: BvR 685/07, 07.08.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zustellung Rechtsanwalt Angabe Rubrum Passivrubrum Verfahrensbevollmächtigter Angabe Zustellungsmangel Vollmacht Bevollmächtigter Risiko
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