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Mietverwalter muss dem Mieter Name und Anschrift des Vermieters bekanntgeben; §§ 535, 242 BGB
LG Berlin I, AZ: 66 S 157/20, 15.03.2021
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AG Berlin-Lichtenberg, AZ: 20 C 40/20, 07.07.2020
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LG Dortmund, AZ: 1 S 9/19, 18.03.2019
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Auskunft Information Daten Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Hausverwalter
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