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Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung gegen den Verwalter kann nach der Gesetzesänderung für erledigt erklärt und die Klage auf die Gemeinschaft umgestellt werden
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 51/20, 22.10.2021
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Durch die gerichtliche Erklärung der Ungültigkeit einer Jahresabrechnung ist diese als nicht existent anzusehen, so dass die Gemeinschaft nach neuer Rechtslage im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung gegenüber einem klagenden Wohnungseigentümer verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese längst fällige Jahresabrechnung erstellt und zur Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung gestellt wird.

Die Gemeinschagft muss diesen Anspruch dann gegen den Verwalter durchsetzen.

Wird ein Rechtsstreit nach einer Gesetzesänderung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist grundsätzlich die Erfolgsaussicht der Klage ohne Eintritt der Gesetzesänderung zu berücksichtigen.

War die Klage auf Erstellung einer Jahresabrechnung ursprünglich gegen den Verwalter gerichtet, kann mit der Erledigungserklärung zugleich die Klage auf die Eigentümergemeinschaft erweitert werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop