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Anwalt darf auf Gewährung eines ersten Fristverlängerungsantrages vertrauen; §§ 233, 520 Abs. 2 S. 3 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZB 56/20, 22.06.2021
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 235/08, 02.10.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Berufungsbegründungsfrist Frisverlängerung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand § 233 ZPO
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