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Sonderumlage kann bei Zahlungsengpass auch für abgelaufenes Wirtschaftsjahr beschlossen werden; § 28 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 2/21, 16.07.2021
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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An der Rechtsauffassung des AG Bottrop stößt die Doppelbelastung ein wenig auf, wenn Kosten, die mit einer Sonderumlage ausgeglichen werden sollen, mit der Jahresabrechnung erneut belastet werden dürfen, weil die Sonderumlage nicht zweckgebunden sei. Letztlich ist die Sonderumlage nicht anderes, als die Ergänzung eines nicht kostendeckenden Wirtschaftsplanes, welcher in der Jahresabrechnung im Wege der Sollvorauszahlung zu berücksichtigen ist und Zahlungsverpflichtungen nur noch in Höhe der Abrechnungsspitze begründen kann.
Die Entscheidung des AG Bottrop wurde inzwischen vom LG Dortmund (1 S 153/21) aufgehoben.