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Videokamera in einer Klingelanlage kann eine erhebliche bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG darstellen.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 13/07, 09.05.2007
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Vorliegend gingen die technischen Aufzeichnungsmöglichkeiten über denen einer üblichen Videoanlage in einer Gegensprechanlage hinaus, so dass diese Entscheidung nicht unbedingt im Widerspruch zu der Entscheidung des BGH (Az.: V ZR 210/10) zu sehen ist.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 210/10, 08.04.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Videoüberwachung Sprechanlage Videoüberwachungsanlage 6 b BDSG Gegensprechanlage Klingelanlage Klingel bauliche Veränderung Überwachung Datenschutz Beeinträchtigung psychische Zustimmung Zustimmungspflicht wesentliche Auge Videoauge Überwachungskamera Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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