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Mieter hat auch Anspruch auf Einsicht in die Zahlungsbelege; §§ 566, 259, 242 BGB
		BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 118/19, 09.12.2020
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
		
		
			Keywords: Rechtsanwalt FRank Dohrmann Bottrop zurückbehaltungsrecht Mietvertrag Nebenkostenabrechnung Betriebskostenabrechnung Quittungsbelege		
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