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Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft müssen aus dem Protokoll heraus ausgelegt werden, nicht auf sonstige Umstände wie z.B. Zeugen oder nicht erwähnte Schriftstücke
LG Berlin I, AZ: 85 S 30/20 WEG, 19.03.2021
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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