Detailansicht Urteil
Elektroautos dürfen in der Tiefgarage einer Wohnungseigentümergemeinschaft abgestellt werden; §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 2541/21, 04.02.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Tiefgarage E-Auto Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Litium Batterie ionen
Ähnliche Urteile
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Wohnungseigentümer wurde nicht zur Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung bestimmt: Alle Beschlüsse anfechtbar.
- Zum Ausschluss der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung - Protokollierungsfehler führen nicht zur Nichtigkeit der Beschlussfassung
- Zur Instandsetzung trotz fehlender Notwendigkeit - Zur Durchsetzung notwendiger Instandsetzungsarbeiten
- Zur rückwirkenden Verwalterbestellung / Bestellung der Verwaltung durch das Gericht beginnt mit der Verkündung, nicht mit der Rechtskraft des Urteils
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Verkehrsunfall Wurzeln Kurioses Eigentümerversammlung Miete Gegenabmahnung Nutzungsentschädigung Sondereigentum Schimmel Treppenlift Wohnungseigentümer Protokoll Makler Garage Beirat Telefonwerbung Nachbarrecht Verwalter Gemeinschaftseigentum Eigenbedarfskündigung Organisationsbeschluss Wirtschaftsplan Arzthaftung Verwaltungsbeirat Abschleppen Veränderung Anfechtungsklage Beschluss Jahresabrechnung Tierhaltung Einstimmigkeit Abmahnung Teilungserklärung Kündigung Mietminderung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Die Elektrobatterien können sich beim Aufladen erhitzen und einen Brand verursachen. Auch bei leichten Verkehrsunfallen können die Batterien Schaden nehmen und sich selbst entzünden. Wegen der höheren Temperaturen, die ein Elektroauto gegenüber einem mit Kraftstoff betankten Fahrzeug bei einem Brand erzeugt, lassen sich Elektrofahrzeuge mit herkömmlichen Löschmitten nicht zeitnah löschen. In der Tiefgarage werden die Löscharbeiten zudem erschwert.
Die Feuerwehren sind dazu übergegangen, das Feuer brennender Elektrofahrzeuge mit einer sog. Glocke zu ersticken, die über das brennende Fahrzeug gesetzt werden. Diese Methode ist in einer Tiefgarage nicht möglich.
Viele öffentliche und private Parkhäuser haben mittlerweile das Abstellen von E-Autos entweder komplett verboten oder auf wenige zugänglich Bereiche eingeschränkt.
Auch die Gebäudeversicherer sind sich derzeit im Unklaren, wie zu verfahren ist. Es fehlen verlässliche Daten. Daher werden eine Vielzahl von Brnadschutzempfehlungen herausgegeben (brandschutzsichere Abstellplätze, Feuerwarnsysteme, Sprengleranlagen, räumliche Trennung von E-Autos und Benzinern, Feuerlöschgeräte in der Tiefgarage usw.), die aber derzeit alle nicht verpflichtend sind.
Vor diesem Hintergrund scheint die Rechtsauffassung des AG Wiesbaden ein wenig ignorant, wird sich aber wohl in der Rechtsprechung durchsetzen, bis es verlässlichere Daten über die Gefahren gibt.
Allerdings hat der Gesetzgeber nicht, wie es das Urteil des AG Wiesbaden andeutet, geregelt, dass E-Autos in der Tiefgarage abgestellt werden dürfen, sondern lediglich, dass ein Anspruch auf eine Ladestation besteht, die aber durchaus auch außerhalb der Tiefgarage bereitgestellt werden könnte.