Detailansicht Urteil
Verzug der Hausgeldzahlungen tritt bei kalendermäßiger Bestimmung ohne Mahnung ein; §§ 28 WEG; 286 BGB
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 22/22, 01.06.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Bottrop, AZ: 20 C 34/16, 09.12.2016
-
AG Hamburg-Mitte, AZ: 10 C 24/14, 25.07.2014
-
LG Köln, AZ: 29 S 181/13, 20.02.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 194/11, 14.06.2012
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan können als künftige Leistungen gem. § 258 ZPO eingeklagt werden / Keine Aufrechnung mit Hausgeld; §§ 28 WEG; 258 ZPO
- Hausgelder müssen bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Beschlusses bezahlt werden.
- Beschlussersetzungsklage Wirtschaftsplan - Für Nebenintervenienten gelten keine Verspätungsvorschriften im Prozess (sehr fraglich)
- Nichtigkeit der Jahresabrechnung - unzulässige Änderung des Kostennverteilerschlüssels - Anspruch auf zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG
- Klage auf künftige Haugelder bei Nichtzahlung - Grds. keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenforderungen; §§ 9b, 16 Abs. 2 WEG; 259 ZPO
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Eigenbedarfskündigung Tierhaltung Verwaltungsbeirat Garage Organisationsbeschluss Wirtschaftsplan Telefonwerbung Nutzungsentschädigung Abmahnung Beirat Arzthaftung Makler Beschluss Verwalter Kündigung Mietminderung Treppenlift Teilungserklärung Abschleppen Gegenabmahnung Gemeinschaftseigentum Jahresabrechnung Verkehrsunfall Einstimmigkeit Sondereigentum Nachbarrecht Anfechtungsklage Kurioses Veränderung Eigentümerversammlung Wohnungseigentümer Schimmel Miete Wurzeln Protokoll
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!