Detailansicht Urteil
Auf Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung kann stillschweigend verzichtet werden / Anwaltshonorar muss im Beschluss nicht konkretisiert werden (sehr fraglich, Anm. d. Red.)
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 41/21 WEG, 29.04.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DohrmanN Bottrop
Ähnliche Urteile
- Vertreter eines Wohnungseigentümers wird der Versammlung verwiesen, alle Beschlüsse sind anfechtbar
- Beschlussfassung zur Genehmigung des "Ausbaus des Spitzbodens zu Wohnzwecken" ist mangels Bestimmtheit nichtig
- Verwalter handelt bei falschem Versammlungsort nicht pflichtwidrig - Wohnungseigentümer hat Anspruch gegen den Verwalter auf Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG
- Ein-Personen-WEG kann ohne Besschlussfasssung bauliche Veränderungen vornehmen - Zur Nichtigkeit eines unbestimmten Beschlusses über bauliche Veränderungen
- Eigentümergemeinschaft haftet wegen falscher Jahresabrechnung des Verwalters grds. auf Schadensersatz; §§ 18 Abs. 2; 28 WEG, 280 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Mietminderung Garage Wirtschaftsplan Protokoll Makler Nutzungsentschädigung Kündigung Telefonwerbung Anfechtungsklage Tierhaltung Kurioses Wohnungseigentümer Treppenlift Nachbarrecht Schimmel Einstimmigkeit Verkehrsunfall Beschluss Verwaltungsbeirat Miete Sondereigentum Wurzeln Verwalter Eigentümerversammlung Eigenbedarfskündigung Abmahnung Arzthaftung Beirat Teilungserklärung Organisationsbeschluss Jahresabrechnung Abschleppen Gegenabmahnung Veränderung Gemeinschaftseigentum
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

Es gibt Rahmengebühren, innerhalb derer der Rechtsanwalt seine Vergütung selber festlegen kann.
Es gibt Höchstgebühren für bestimmte Erstberatungen.
Es gibt Mindestgebühren für zivilgerichtliche Verfahren, die auch für die Erstattungsfähigkeit beim Gegner im Falle des Obsiegens massgeblich sind.
Letztere hindern die Gemeinschaft aber nicht, mit dem Anwalt höhere Gebühren zu vereinbaren, die dann allerdings nicht erstattungsfähig sind.
Auch außergerichtlich gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, welche Gebühren ein Rechtsanwalt verlangen darf. Sowohl Pauschalvereinbarungen, als auch Stundensätze sind frei verhandelbar.
Davon losgelöst dürfte der Beschluss zu unbestimmt sein, wenn nicht die Höchst-Stundendauer festgelegt ist, die der Anwalt beratend tätig werden darf.