Detailansicht Urteil
Instandhaltungsrücklage kann teilweise in eines Liquiditätsrücklage umgewidmet werden; §§ 19, 28 WEG
LG Lübeck, AZ: 35 C 52/21, 18.03.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Instandsetzungsrücklage Erhaltungsrücklage Instandhaltungsrücklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Umwidmung umwidmen
Ähnliche Urteile
- Erhöhung der Erhaltungsrücklage durch Sonderumlage auch ohne Kostenvoranschläge möglich; § 19 WEG
- Änderung der Kostenverteilung der Erhaltungsrücklage nach § 16 Abs. 2 WEG zulässig / Zu den Grenzen eines wirksamen "Befüllungsbeschlussel"
- Tagesordnung muss mit der Einberufung bekannt gemacht werden / Zur Zweckbindung der Erhaltungsrücklage - Photovoltaikanlage als modernisierende Instandsetzungsmaßnahme? - § 19 WEG
- Keine Reduzierung der Rücklage bei nicht ausreichender Deckung; §§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 4, 29 WEG
- Beschluss über Gesamtjahresabrechnung ist nach der Gesetzesreform nicht als Genehmigung des Vermögensberichts auszulegen/ Rücklagenentnahme darf nicht als Ausgabe verbucht werden.
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Teilungserklärung Sondereigentum Anfechtungsklage Beirat Beschluss Kurioses Abschleppen Nutzungsentschädigung Wurzeln Arzthaftung Schimmel Eigentümerversammlung Miete Protokoll Garage Treppenlift Verkehrsunfall Verwalter Telefonwerbung Nachbarrecht Tierhaltung Gemeinschaftseigentum Mietminderung Eigenbedarfskündigung Makler Kündigung Einstimmigkeit Gegenabmahnung Veränderung Abmahnung Wohnungseigentümer Verwaltungsbeirat Jahresabrechnung Organisationsbeschluss Wirtschaftsplan
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
