Detailansicht Urteil
Bezugnahme auf Dokumente im Protokoll müssen zweifelsfrei sein / Jahresabrechnung muss aus sich heraus verständlich sein
LG Dortmund, AZ: 17 S 140/19, 13.12.2019
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Oberhausen, AZ: 34 C 87/19, 03.06.2020
-
AG Bottrop, AZ: 20 C 24/19, 06.03.2020
-
AG Ratzeburg, AZ: 11 C 6/16, 12.04.2017
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 104/15, 08.04.2016
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 217/12, 11.10.2013
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Bezugnahme Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Wohnungseigentümer wurde nicht zur Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung bestimmt: Alle Beschlüsse anfechtbar.
- Zum Ausschluss der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung - Protokollierungsfehler führen nicht zur Nichtigkeit der Beschlussfassung
- Zur Instandsetzung trotz fehlender Notwendigkeit - Zur Durchsetzung notwendiger Instandsetzungsarbeiten
- Zur rückwirkenden Verwalterbestellung / Bestellung der Verwaltung durch das Gericht beginnt mit der Verkündung, nicht mit der Rechtskraft des Urteils
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Miete Anfechtungsklage Nachbarrecht Protokoll Veränderung Garage Organisationsbeschluss Gegenabmahnung Teilungserklärung Verkehrsunfall Mietminderung Wirtschaftsplan Treppenlift Gemeinschaftseigentum Beschluss Wohnungseigentümer Eigentümerversammlung Verwalter Wurzeln Sondereigentum Arzthaftung Telefonwerbung Schimmel Makler Abschleppen Nutzungsentschädigung Verwaltungsbeirat Abmahnung Kündigung Eigenbedarfskündigung Jahresabrechnung Beirat Tierhaltung Kurioses Einstimmigkeit
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!