Detailansicht Urteil
Kein Rechtsschutz für das Abrechnungsjahr 2019 aufgrund des WoMEG / Streit unter Bruchteilseigentümern keine WEG-Angelegenheit
AG München, AZ: 1293 C 17126/20, 31.03.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Hamburg, AZ: 318 S 54/22, 19.04.2023
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 172/21, 01.03.2022
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Ehrverletzende Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren sind nicht justiziabel; §§ 1004, 823 BGB, 186 StGB
- Zur Nutzungsentschädigung des Vermieters nach verspäteter Rückgabe der Mietsache durch den Mieter; § 546a BGB
- Eigentümergemeinschaft haftet wegen falscher Jahresabrechnung des Verwalters grds. auf Schadensersatz; §§ 18 Abs. 2; 28 WEG, 280 BGB
- Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan können als künftige Leistungen gem. § 258 ZPO eingeklagt werden / Keine Aufrechnung mit Hausgeld; §§ 28 WEG; 258 ZPO
- Zum Anspruch auf erstmalige Herstellung des geschuldeten Zustandes in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 8 WEG; 242 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Telefonwerbung Organisationsbeschluss Protokoll Eigenbedarfskündigung Verwalter Schimmel Teilungserklärung Treppenlift Kurioses Veränderung Abschleppen Makler Verwaltungsbeirat Jahresabrechnung Mietminderung Arzthaftung Wurzeln Gemeinschaftseigentum Abmahnung Wirtschaftsplan Sondereigentum Garage Anfechtungsklage Beschluss Tierhaltung Wohnungseigentümer Nachbarrecht Gegenabmahnung Miete Verkehrsunfall Beirat Eigentümerversammlung Nutzungsentschädigung Kündigung Einstimmigkeit
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Wurde 2019 erfolgreich angefochten oder war - wie hier - erst nach der Gesetzesreform eine Entscheidung durch das Gericht ergangen, kann nach neuem Recht für die Jahresabrechnung kein Vermögensbericht verlangt werden, weil dieser erst nach Willen des Gesetzgebers ab dem Jahre 2020 gilt. Eine Gesamtjahresabrechnung gibt es aber nach Auffassung des AG München auch nicht mehr, da ab 01.12.2020 keine Jahresabrechnung mehr beschlossen werden kann.
Mittlerweile haben zahlreiche Gerichte diesen Rechtsschutzverlust für das Abrechnungsjahr 2019 ohne nähere Begründung hingenommen (vgl. LG Hamburg 318 S 54/22; LG Dortmund 1 S 172/21).