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Kein Rechtsschutz für das Abrechnungsjahr 2019 aufgrund des WoMEG / Streit unter Bruchteilseigentümern keine WEG-Angelegenheit
AG München, AZ: 1293 C 17126/20, 31.03.2022
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LG Hamburg, AZ: 318 S 54/22, 19.04.2023
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LG Dortmund, AZ: 1 S 172/21, 01.03.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Wurde 2019 erfolgreich angefochten oder war - wie hier - erst nach der Gesetzesreform eine Entscheidung durch das Gericht ergangen, kann nach neuem Recht für die Jahresabrechnung kein Vermögensbericht verlangt werden, weil dieser erst nach Willen des Gesetzgebers ab dem Jahre 2020 gilt. Eine Gesamtjahresabrechnung gibt es aber nach Auffassung des AG München auch nicht mehr, da ab 01.12.2020 keine Jahresabrechnung mehr beschlossen werden kann.
Mittlerweile haben zahlreiche Gerichte diesen Rechtsschutzverlust für das Abrechnungsjahr 2019 ohne nähere Begründung hingenommen (vgl. LG Hamburg 318 S 54/22; LG Dortmund 1 S 172/21).