Detailansicht Urteil
Urteilsverfügung bedarf grds. der Parteizustellung; § 929 Abs. 2 ZPO
OLG Stuttgart, AZ: 2 U 13/08, 21.08.2008
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
OLG Düsseldorf, AZ: 20 U 208/20, 26.11.2020
-
BGH Karlsruhe, AZ: AnwSt(R) 4/15, 26.10.2015
-
OLG Celle, AZ: 13 U 273/01, 21.02.2002
-
OLG Rostock, AZ: 2 U 5/02, 20.02.2002
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Parteizustellung Parteibetrieb Gerichtsvollzieher einstweilige Verfügung
Ähnliche Urteile
- Richter verweigert freie Beweiswürdigung und denkt sich eigene Geschehnisabläufe aufgrund eigener Lebenserfahrung aus
- Zur erneuten Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz aufgrund erstinstanzlicher fehlerhafter Feststellungen; § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- Gutachter muss Verlangen zur Erhöhung seiner Gebühren vor Erstellung des Gutachtens beantragen;
- Ablehnungsgesuch gegen einen Richter kann der Verwirkung unterliegen; § 43 ZPO
- Sofortiges Anerkenntnis? - Nachweis des nicht erfolgten Zugangs einer Rechnung obliegt dem Adressaten - Absender obliegt nur die sekundäre Darlegungslast
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Organisationsbeschluss Schimmel Nutzungsentschädigung Wurzeln Gemeinschaftseigentum Wirtschaftsplan Verwaltungsbeirat Eigentümerversammlung Miete Arzthaftung Mietminderung Telefonwerbung Verkehrsunfall Beschluss Nachbarrecht Eigenbedarfskündigung Abmahnung Veränderung Garage Jahresabrechnung Abschleppen Anfechtungsklage Beirat Verwalter Gegenabmahnung Einstimmigkeit Treppenlift Protokoll Makler Tierhaltung Kurioses Wohnungseigentümer Sondereigentum Kündigung Teilungserklärung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
