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Auch bei Umwandlung von Teileigentum in Wohneigentum gilt die Sperrfrist des § 577a BGB
AG Mettmann, AZ: 27 C 274/21, 11.05.2022
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Die Sperrfrist des § 577a BGB gilt auch dann, wenn während der Mietzeit Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt wird. Auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung kommt es für die abgrenzung nicht an.

Selbst wenn bei einem Wohnungseigentum im Hinblick auf das Erfordernis der Abgeschlossenheit gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 1 WEG weitergehende Anforderungen an die Abgrenzung zu anderem Sondereigentum oder zu Gemeinschaftseigentum zu stellen sein sollten, hätte dies seine Rechtfertigung darin, dass es sich beim Wohnungseigentum um ein eigenständiges dingliches Recht handelt, während das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur schuldrechtlicher Natur ist.
Eine Entscheidung, über die man diskutieren kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop