Detailansicht Urteil
Wohnungseigentümer kann als Nebenintervenient einer Anfechtungsklage dem Anerkenntnis der Gemeinschaft widersprechen; §§ 44 Abs. 4 WEG, 69 ZPO
AG Dorsten, AZ: 3 C 106/21 WEG, 27.11.2023
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Beschlussersetzungsklage Beschlussanfechtungsklage beitreten beigetretender Beitritt Nebenkläger Nebenklage Streitgenosse
Ähnliche Urteile
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Wohnungseigentümer wurde nicht zur Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung bestimmt: Alle Beschlüsse anfechtbar.
- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
- Zur Instandsetzung trotz fehlender Notwendigkeit - Zur Durchsetzung notwendiger Instandsetzungsarbeiten
- Zur rückwirkenden Verwalterbestellung / Bestellung der Verwaltung durch das Gericht beginnt mit der Verkündung, nicht mit der Rechtskraft des Urteils
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Veränderung Gemeinschaftseigentum Abmahnung Abschleppen Makler Treppenlift Schimmel Miete Nutzungsentschädigung Kündigung Nachbarrecht Teilungserklärung Eigenbedarfskündigung Anfechtungsklage Garage Organisationsbeschluss Einstimmigkeit Tierhaltung Beirat Gegenabmahnung Verwalter Telefonwerbung Wirtschaftsplan Verkehrsunfall Protokoll Kurioses Jahresabrechnung Verwaltungsbeirat Beschluss Wurzeln Eigentümerversammlung Mietminderung Sondereigentum Arzthaftung Wohnungseigentümer
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!