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Verwalterbestellung durch das Gericht per einstweiliger Verfügung trotz Vorlage nur eines Angebotes
		AG Kiel, AZ: 119 C 131/22, 26.10.2022
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					LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 45/14, 07.01.2015
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					BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/10, 01.04.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
		
		
			Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop		
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Es ist dem Amtsgericht noch beizupflichten, dass in Ausnahmefällen ein Verwalter auch per einstweiliger Verfügung bestellt werden kann, insbesodnere wenn aufgrund der Pattsituation der Stimmrechte eine Verwalterwahl auf einer Versammlung aussichtslos erscheint.
Diese Voraussetzungen waren aber vorliegend nicht ansatzweise gegeben.
Das Amtsgericht hat verkannt, dass die Vorbefassung der Gemeinschaft nicht durch das Gericht ausgehölt werden darf. Insweit hätte es vorliegend ausgereicht, die Einberufung einer Versammlung durch einen Wohnungseigentümer per einstweiliger Verfügung zu gestatten. Eine reine Förmelei war schon deshalb nicht gegeben, weil zwei von drei Eigentümer einen Verwalter bestellen wollten und über die entsprechende Mehrheit auf der Versammlung verfügten.
Auch ist es nicht vertretbar, ohne Begründung die vom BGH vorgegebene Verpflichtung, drei Verwalterangebote bei der Neuwahl des Verwalters zur Abstimmung zu stellen, zu ignorieren. Denn von dem Grundsatz, mindestens drei Verwalterangebote einzuholen, darf nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, die nicht dargelegt wurden.
Auch hat das Amtsgericht verkannt, dass ein nicht zertifizierter Verwalter nur dann gewählt werden darf, wenn weniger als 1/3 der Wohnungseigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen, § 19 Abs. Nr. 6 WEG.