Detailansicht Urteil
Zur Schriftform beim Mietvertrag: Mieter und Vermieter müssen eigenhändig oder erkennbar in Vertretung unterzeichnen, § 550 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 69/06, 07.05.2008
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietvertrag Schriftform Form Unterschrift Unterzeichnung unterzeichnen Vertreter Vertretung formwirksam Partei Mietpartei Mieter Vermieter Rechtsanwalt Frank Dohrmann
Ähnliche Urteile
- Zu hohe Mietminderung als Kündigungsgrund? / Zu den Grenzen des Zurückbehaltungsrechts der Miete bei andauernder Mangelbeseitigung durch den Vermieter
- konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung durch Zahlung der erhöhten Miete?
- Ausübung der Verlängerungsoption eines Mietvertrages bedarf nicht der Schriftform i.S.d. § 550 BGB
- Mieterhöhung nach dem Preisindex bedarf der Schriftform; § 550 BGB
- Schriftform eines Mietvertrages auch erfüllt, wenn nur der für die jeweils andere Partei bestimmte Vertrag unterzeichnet wurde; §§ 126 Abs. 2, 550 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Eigentümerversammlung Makler Teilungserklärung Jahresabrechnung Protokoll Nutzungsentschädigung Treppenlift Abschleppen Kündigung Schimmel Mietminderung Gegenabmahnung Beirat Tierhaltung Telefonwerbung Veränderung Einstimmigkeit Arzthaftung Miete Abmahnung Beschluss Garage Verwaltungsbeirat Gemeinschaftseigentum Verwalter Wirtschaftsplan Organisationsbeschluss Nachbarrecht Anfechtungsklage Kurioses Wohnungseigentümer Wurzeln Verkehrsunfall Eigenbedarfskündigung Sondereigentum
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!