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Rückgabe der Wohnung aufgrund verbotener Eigenmacht des Vermieters kann durch fristlose oder ordentliche Kündigung des Vermieters verhindert werden; § 864 BGB
AG Bottrop, AZ: 12 C 11/25, 05.05.2025
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Aus der Begründetheit der Hilfswiderklage des Mieters auf Herausgabe der Wohnung folgt die Unbegründetheit der Klage auf Wiedereinräumung des Besitzes. Dies ergibt sich bei einer sogenannten petitorischen Widerklage, mit welcher die Beklagte ihr Eigentumsrecht geltend macht, aus der analogen Anwendung von § 864 Abs. 2 BGB.

Gemäß § 864 Abs. 2 BGB erlischt der Besitzanspruch, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstand verlangen kann. § 864 Abs. 2 BGB wird - unabhängig von den Parteirollen - analog angewendet, wenn die Entscheidung über das Recht des Täters und die Besitzschutzklage gleichzeitig entscheidungsreif sind.

Die Beklagte hat gemäß § 864 Abs. 2 BGB ein Recht auf Räumung und Herausgabe
der streitgegenständlichen Wohnung aus § 985 BGB. Gemäß § 985 BGB kann der
Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Insoweit kann dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Mietvertrag gemäß § 535 BGB oder ein Leihvertrag gemäß § 598 BGB geschlossen worden ist.

Sollte zwischen den Parteien ein Leihvertrag geschlossen worden sein, wäre dieser zumindest durch die Kündigung der Beklagten vom 09.04.2025 beendet. Denn der Beklagten würde insbesondere ein Recht zur sofortigen Beendigung nach § 605 Nr. 1 BGB zustehen; eine Kündigungsfrist besteht insoweit nicht.

Sollte zwischen den Parteien ein Mietvertrag geschlossen worden sein, wäre dieser zumindest durch die Kündigung der Beklagten vom 09.04.2025 beendet. Denn der Beklagten würde insbesondere ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b) BGB zustehen. Denn der Kläger hat bereits nicht schlüssig vorgetragen, dass er seine behauptete Mietzahlungsverpflichtung gemäß § 362 BGB erfüllt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: selbsthilferecht Kalträumung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop