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Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
LG Dortmund, AZ: 1 S 216/24, 17.06.2025
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1. Eine geringe Kostenabweichung aufgrund eines fehlerhaften Verteilerschlüssel führt nicht zur Anfechtung des Wirtschaftsplans, da das Liquiditätsinteresse der GdWE nach der Rechtsprechung des BGH besonders schützenswert ist.

2. Im Rahmen ihres Verwaltungsmonopol hat die GdWE typischerweise Spielräume bei der konkreten Ausgestaltung und verfügt damit originär über ein eigenes
Ermessen, das im (engen) Bereich des § 27 Abs. 1 und Abs. 2 der Verwalter und im Übrigen die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als Willensbildungsorga für die GdWE auszuüben hat.

Beschließt die GdWE, dass dem Verwalter ein von ihm angeblich gewährtes Darlehn zurückzuzahlen sei, muss auf der Versammlung geklärt sein, ob die GdWE überhaupt zu Rückzahlungen verpflichtet ist. Dazu muss den Eigentümern mitgeteilt worden sein, wozu die Gelder verwandt worden seien.

Auch muss geklärt sein, ob es sich tatsächlich um ein Darlehn oder um eine Liquiditätshilfe handelt.

Wird lediglich mitgeteilt, dass Nachweise für die Zahlungen des Darlehns vorgelegt seien, ergeben sich hieraus nicht die Gründe der Zahlungen Auch in dem später angenommenen Beschlussvorschlag ergibt sich nur, das Nachweise für die Zahlungen anhand des Bankkontos erbracht wurden, nicht aber deren Grundlage, insbesondere die tatsächliche Verwendung der Gelder. Wäre die Verwalterin auf einen Rückzahlungsanspruch gegen die GdWE zu verweisen, wäre sie gehalten ihren Anspruch im Einzelnen darzulegen und zu begründen. Davon kann sie nicht entlastet werden, indem sie nur die Überlassung der Gelder an die GdWE nachweist und allein auf dieser Grundlage die Rückzahlung beschließen lässt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop darlehen Beschlussfassung