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Nur die Juristische Person - nicht deren gesetzlicher Vertreter - kann zum Beirat bestellt werden; § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 225/24, 04.07.2025
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1. Zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können auch juristische Personen (hier: Gemeinde) bestellt werden, nicht aber - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung - deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind.

Beschlüsse über die Bestellung zum Verwaltungsbeirat, in denen solche Vertreter oder Mitarbeiter namentlich benannt werden, sind im Zweifel so auszulegen, dass die durch sie vertretene juristische Person zum Verwaltungsbeirat bestellt werden soll.

2. Die Eigentümer, die eine juristische Person zum Mitglied des Verwaltungsbeirates wählen, haben im Weiteren nur eingeschränkt Einfluss darauf, wer für diese im Verwaltungsbeirat auftreten und die Tätigkeit als Beirat tatsächlich ausüben wird. Das ist hinzunehmen.

Erweist sich das in die juristische Person gesetzte Vertrauen nach der Wahl als nicht gerechtfertigt, können die Wohnungseigentümer die juristische Person im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zudem im gesetzlichen Regelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Beirat abberufen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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