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WEG-Verwalter haftet bei fehlendem Wartungsvertrag für herabfallende Gebäudeteile nach einem Sturm persönlich; §§ 27 WEG; 836, 838 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-01 S 68/24, 28.05.2025
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Haftung Regress Regreß Hausverwalter Wohnungsverwalter WEG-Verwalter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Sturmschaden Dachpfanne Dachziegel
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Wird keine fachgerechte Verkehrssicherung veranlasst, haftet der Verwalter bei Sturmschäden neben der Eigentümergemeinschaft persönlich.
Eine Schadlosstellung gegenüber der WE-Gemeinschaft dürfte nicht in Betracht kommen, wenn der Verwalter die Veranlassung von Verkehrssicherungspflichten versäumt hat und der Gemeinschaft seinerseits auf Schadenersatz haftet. Die Gemeinschaft dürfte ihrerseits ein Interesse an der Schadlosstellung der eigenen Gebäudeversicherung besitzen.
Andererseits kann die Gemeinschaft bei vorheriger eigener Inanspruchnahme immer noch den Verwalter in Regress nehmen.
Viele Wohnungseigentümergemeinschaften werden über derartige Wartungsverträge, häufig auch aus Kostengründen, nicht verfügen, so dass sich hier ein dringender Handlungsbedarf für die Verwalter ergibt.
Besonders fatal ist diese Rechtsprechung, wenn in kleinen Eigentümergemeinschaften ein Wohnungseigentümer unentgeltlich die Verwaltung übernommen hat und eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen wurde.
Die Gebäudeversicherer werden Ihrerseits ein Eigeninteresse besitzen, die Hausverwaltung bei derartigen Schäden in Regress zu nehmen und die Regulierung von einer entsprechenden Geltendmachung etwaiger Ansprüche abhängig machen.