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WEG-Verwalter haftet bei fehlendem Wartungsvertrag für herabfallende Gebäudeteile nach einem Sturm persönlich; §§ 27 WEG; 836, 838 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-01 S 68/24, 28.05.2025
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Ein Gebäude muss mit seinen sämtlichen Einrichtungen der Witterung standhalten. Löst sich ein Gebäudeteil infolge von Witterungseinwirkungen spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die Anlage entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten war.

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft richtet sich der Anspruch gem. § 836 BGB aufgrund § 838 Abs. 1 BGB gegen die WEG-Verwalterin, weil sie als Verwalterin für die Besitzer die Unterhaltung des Gebäudes übernommen hat. Das folgt aus den in § 27 Abs. 1 WEG genannten Pflichten.

Zwar braucht die Verwalterin über §§ 838 BGB, 27 Abs. 1 WEG nicht alle Gefahren aus § 836 Abs. 1 BGB vollständig auszuschließen. Wegen der erheblichen Gefahren, die von herabfallenden Dachteilen für die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Dritter drohen, sind jedoch alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung der Dachteile, sei es auch bei einem starken Sturm, nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen.

Um eine ordnungsgemäße Unterhaltung sicherzustellen, wäre es erforderlich gewesen, das Dach in regelmäßigen Intervallen durch eine zuverlässige, fachkundige Person überprüfen zu lassen. Dabei umfasst die Instandhaltungs- und Kontrollpflicht des Verwalters aus § 27 Abs. 1 WEG zwar nicht die Verpflichtung, dass Dach selbst zu betreten und zu kontrollieren oder einen entsprechenden Wartungsvertrag abzuschließen. Vielmehr genügt es, wenn der Verwalter rechtzeitig die Beschlussfassung über solch eine Wartung durch die Wohnungseigentümer herbeiführt.
Auf dem ersten Blick überrascht die Entscheidung. Doch bei genauer Betrachtung stellt sich hier für die Verwalter ein weiteres erhebliches Haftungsrisiko.

Wird keine fachgerechte Verkehrssicherung veranlasst, haftet der Verwalter bei Sturmschäden neben der Eigentümergemeinschaft persönlich.

Eine Schadlosstellung gegenüber der WE-Gemeinschaft dürfte nicht in Betracht kommen, wenn der Verwalter die Veranlassung von Verkehrssicherungspflichten versäumt hat und der Gemeinschaft seinerseits auf Schadenersatz haftet. Die Gemeinschaft dürfte ihrerseits ein Interesse an der Schadlosstellung der eigenen Gebäudeversicherung besitzen.

Andererseits kann die Gemeinschaft bei vorheriger eigener Inanspruchnahme immer noch den Verwalter in Regress nehmen.

Viele Wohnungseigentümergemeinschaften werden über derartige Wartungsverträge, häufig auch aus Kostengründen, nicht verfügen, so dass sich hier ein dringender Handlungsbedarf für die Verwalter ergibt.

Besonders fatal ist diese Rechtsprechung, wenn in kleinen Eigentümergemeinschaften ein Wohnungseigentümer unentgeltlich die Verwaltung übernommen hat und eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen wurde.

Die Gebäudeversicherer werden Ihrerseits ein Eigeninteresse besitzen, die Hausverwaltung bei derartigen Schäden in Regress zu nehmen und die Regulierung von einer entsprechenden Geltendmachung etwaiger Ansprüche abhängig machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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