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GdWE kann Herausgabeanspruch von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen an sich selbst verlangen (str.); §§ 9a Abs. 2, 16 WEG; 985, 1004 BGB
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 20/24, 13.06.2025
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LG Dortmund, AZ: 17 S 135/24, 21.03.2025
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Das Amtsgericht führt selber in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung aus, dass die Wohnungseigentümer - nicht die Gemeinschaft selber - einen Anspruch auf Mitbesitz haben. An dieser Rechtsauffassung des BGH hat sich durch die Gesetzesreform nicht geändert, als § 16 Abs. 1 S. 3 WEG den Mitbesitz den einzelnen Wohnungseigentümern, nicht der Gemeinschaft zugewiesen hat.
Die Kompetenz der GdWE, nach § 9a WEG derartige Ansprüche geltend zu machen, bedeutet nicht, dass die GdWE die Herausgabe von Gemeinschaftseigentum an sich selber herausverlangen kann, sondern nur an sämtliche Miteigentümer (so auch LG Dortmund Az. 17 S 135/24).