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GdWE kann Herausgabeanspruch von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen an sich selbst verlangen (str.); §§ 9a Abs. 2, 16 WEG; 985, 1004 BGB
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 20/24, 13.06.2025
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§§ 9a Abs. 2, 16 WEG; 985, 1004 BGB

Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht bei durch einen einzelnen Wohnungseigentümer unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer genutzten, im Gemeinschaftseigentum stehenden Räume ein Räumungs- und Herausgabeanspruch gem. §§ 985, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 3 WEG zu.

Die GdWE kann diesen Anspruch auf Herausgabe gem. § 9a Abs. 2 WEG als Anspruch aus dem gemeinschaftlichen Eigentum geltend machen.

Die Wohnungseigentümer haben Mitbesitz am gemeinschaftlichen Eigentum (BGH NJW 2017, 64).

Der Herausgabeantrag ist auch nicht deshalb unbegründet, weil die Beklagten gemeinsam mit den anderen Miteigentümern ebenfalls Miteigentümer dieser im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen sind. Der Klageantrag ist nicht darauf gerichtet, die Beklagten dauerhaft von der Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten auszuschließen, sondern die Räume wieder dem Gemeinschaftseigentum geräumt zurückzuführen.
Die Entscheidung des AG Hamburg-Blankenese ist falsch.

Das Amtsgericht führt selber in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung aus, dass die Wohnungseigentümer - nicht die Gemeinschaft selber - einen Anspruch auf Mitbesitz haben. An dieser Rechtsauffassung des BGH hat sich durch die Gesetzesreform nicht geändert, als § 16 Abs. 1 S. 3 WEG den Mitbesitz den einzelnen Wohnungseigentümern, nicht der Gemeinschaft zugewiesen hat.

Die Kompetenz der GdWE, nach § 9a WEG derartige Ansprüche geltend zu machen, bedeutet nicht, dass die GdWE die Herausgabe von Gemeinschaftseigentum an sich selber herausverlangen kann, sondern nur an sämtliche Miteigentümer (so auch LG Dortmund Az. 17 S 135/24).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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