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Verwirkung der Duldungspflicht bei Verjährung des Beseitigungsanspruchs einer baulichen Veränderung; §§ 9a Abs. 2, 16, 14 WEG; 195, 199, 214, 985, 1004 BGB
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 27/23 WEG, 25.07.2025
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Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Beseitigung und Wiederherstellung ist nach drei Jahren mit Ablauf des Jahres, in welchem die Veränderung erfolgte aufgrund der regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar.

Im Rahmen einer Zweier-Gemeinschaft muss sich die GdWE das Wissen bzw. die Kenntnisse der einzelnen Wohnungseigentümer ohne Weiteres als eigene zurechnen lassen.

Zwar kann der Klägerin in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum grundsätzlich ein Anspruch auf Duldung der Beseitigung einer (rechtswidrigen) Eigentumsbeeinträchtigung in Form einer baulichen Veränderung zustehen, wenn der gegen den "störenden Eigentümer" (Bauherrn) gerichtete Beseitigungsanspruch - wie hier - verjährt ist.

Allerdings unterliegt die Geltendmachung dieses Anspruchs auch den Grundsätzen der Verwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden.

Zwar kann sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch der Gemeinschaft auf Unterlassung gegen einen störenden Wohnungseigentümer ergeben, wenn von der Nutzung seines Sondereigentums (oder seines Sondernutzungsrechts) eine erhebliche Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeht. Die bloße Existenz der Terrasse sowie der Holzwände stellt keine störende Nutzung dar.
Das LG Dortmund (17 S 135/24) vertritt insoweit eine andere Rechtsauffassung. Welche Rechtsauffasung sich durchsetzen wird, ist noch nciht absehbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gemeinschaftseigentum bauliche Veränderung Nutzung