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Wohnungsübergabe auch durch Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten des Vermieters möglich
LG Essen, AZ: 10 S 22/25, 11.09.2025
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Auch der Schlüsseleinwurf des Mieters in den Briefkasten des Vermieters stellt einen Rückerhalt der Mietsache dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Rückerhalt der Mietsache i. S. d. § 548 BGB grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil dieser erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen und gegebenenfalls verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Weiter ist für den Rückerhalt erforderlich, dass der Mieter den Besitz vollständig und unzweideutig aufgibt. Dagegen reicht es nicht aus, dass der Vermieter (vorübergehend) die Möglichkeit erhält, während des (auch nur mittelbaren) Besitzes des Mieters die Mieträume besichtigen zu lassen.

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ein Zurückerhalten i. S. d. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB bejaht, wenn der Mieter nach Kündigung, aber vor Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigtem die Schlüssel zurückgibt (vgl. BGH, Az. XII ZR 96/23).

Durch den Einwurf der Schlüssel in den Hausbriefkasten des Vermieters - und nicht in den zu dem Mietobjekt gehörenden Briefkasten - ist der Rückerhalt der Mietsache gegeben, ab diesem Zeitpunkt war nur noch der Kläger, nicht aber der Beklagte noch in der Lage auf die Mietsache tatsächlich zuzugreifen. Durch den Schlüsseleinwurf ist der Besitzaufgabewille des beklagten Mieters nach außen manifest geworden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop