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Zu baulichen Veränderungen (Kamera, Gartenlaube, Versorgungsleitung) am Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümers ohne Gestattung der Gemeinschaft; § 20 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 20/25, 14.10.2025
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1. Ein Rechtsanwalt kann durch die WEG-Verwaltung per E-Mail zur Prozessführung beauftragt werden. Es reicht, wenn eine Blankovollmacht vorgelegt wird, auch wenn diese Vollmacht späteren Datums ist. Beim Ausscheiden der Hausverwaltung während des Gerichtsverfahrens lässt die Vollmacht nicht erlöschen.

2. Das Anbringen einer Kameraattrape an der Fassade eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenhauses stellt bereits aufgrund der damit einhergehenden Einwirkung auf die Substanz des Gebäudes eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG dar.

Auf die Frage, inwieweit der optische Gesamteindruck der Wohnanlage durch die Kameraattrappe beeinträchtigt wurde bzw. ein Überwachungsdruck für die Mitbewohner von der Attrappe ausgeht, kommt es nicht an.

3. Die Neuerrichtung eines zerstörten Gartenhauses ist ohne Zustimmung der Gemeinschaft nicht zulässig und ist auf Verlangen der WEG abzureißen.

Im Übrigen hätte auch eine bloße Sanierung des Bestandsgebäudes aufgrund der damit verbundenen Substanzeinwirkung einer Gestattung der Wohnungseigentümergemeinschaft bedurft.

4. Ein Wohnungseigentümer darf ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft keine Leitungssysteme und Bauteile erneuern.

In diesem Zusammenhang verfängt auch das Argument nicht, dass aufgrund der Baufälligkeit der bestehenden Anlage Sanierungsbedarf bestanden habe und die durchgeführten Arbeiten entsprechend zu gestatten gewesen wären. Bei erkanntem Sanierungsbedarf hätte der Wohnungseigentümer eine entsprechende Beschlussfassung der Gemeinschaft anregen und bei abschlägiger Bescheidung gegebenenfalls gerichtlich ersetzen lassen müssen.

5. Die Installation eines Absperrschiebers zwecks künftiger isolierter Abstellfähigkeit der Wasserversorgung stellt sich nicht als zwingender Anlass dar, ohne Vorankündigung die Wasserversorgung der übrigen Miteigentümer zu unterbrechen.

Die Installation des Schiebers erscheint zwar zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen der Parteien über das Abstellen der Wasserversorgung grundsätzlich sinnvoll. Sie war aber nicht unaufschiebbar, abgesehen davon, dass auch diese Maßnahme als bauliche Veränderung zu werten und entsprechend gestattungsbedürffig gewesen sein dürfte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gartenhaus Gartenhütte Gemeinschaftseigentum