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Eigentümer haftet nicht für Schäden am Gemeinschaftseigentum nach eigenmächtigem Fenstertausch, wenn Vorschäden vorhanden waren
AG Bottrop, AZ: 20 C 5/25, 17.10.2025
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Ein Wohnungseigentümer haftet nicht für Undichtigkeiten an der Außenfassade, wenn er ohne Beschluss seine Fenster im Rahmen der Fassadensanierung austauscht und im nachhin Feuchtigkeitsschäden festgestellt werden, die auch schon vor dem Fenstertausch vorhanden waren.

Insoweit trifft die Gemeinschaft eine gesteigerte Darlegungslast, welche Schäden zusätzlich durch den Austausch der Fenster entstaden sein sollen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Schadensersatz Feuchtigkeit undichtigkeit Sanierung Fenster Dämmung Fassade Instandsetzung