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Verwalter handelt bei falschem Versammlungsort nicht pflichtwidrig - Wohnungseigentümer hat Anspruch gegen den Verwalter auf Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG
LG Aurich, AZ: 1 S 75/25, 07.10.2025
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Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 90/22, 21.07.2023
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LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 59/22, 21.10.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Haftung Regress 35a Bescheinigung Hausverwaltung
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Dass ein Verwalter nur dann haftet, wenn er grob pflichtwidrig handelt, wird selten vertreten. Richtigerweise dürfte es eher darauf ankommen, ob die Pflichtwidirgkeit auf einer für einen Verwalter einfach zu klärenden Rechtslage im Tagesgeschäft beruht oder aufgrund einer nur schwer einschätzbaren Rechtsfolge.
Einem Verwalter sollte die richtige Festlegung des Versammlungsortes geläufig sein, so dass diese Entscheidung des LG Aurich diskussionswürdig ist.
Überraschenderweise hat das LG Aurich dann als bisher einziges Gericht einen Direktanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter angenommen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass eine Bescheinigung über die haushaltsnahen Dienstleistungen nicht der Gemeinschaft, saondern dem einzelnen Wohnungseigentümer dienen..
Diese Rechtsauffassung dürfte angesichts der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung BGH V ZR 90/22; LG Frankfurt 2-13 S 59/22) nicht mehr vertretbar sein. Aber Aurich ist bekanntlich weit von Karlsruhe entfernt.