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Beschlussfassung zur Genehmigung des "Ausbaus des Spitzbodens zu Wohnzwecken" ist mangels Bestimmtheit nichtig
AG Bottrop, AZ: 20 C 27/25, 21.11.2025
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Ein in einer Eigentümerversammlung gefasster Beschluss muss inhaltlich klar und bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Er muss für jeden verständigen Dritten eindeutig erkennen lassen, welcher Inhalt beschlossen wurde und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind.

Er muss durchführbare Regelungen beinhalten und frei von Widersprüchen sein. Dieses Bestimmtheitsgebot dient sowohl der Transparenz als auch der Rechtsklarheit und soll sicherstellen, dass die Wohnungseigentümer sachgerecht über den Gegenstand abstimmen können und spätere Streitigkeiten über den Umfang der Genehmigung vermieden werden. Es besteht zudem ein Interesse des Rechtsverkehrs und insbesondere eines Sonderrechtsnachfolgers, die durch die Beschlussfassung beabsichtigten Rechtsfolgen der Beschlussformulierung entnehmen zu können.

Beschlüsse müssen daher,,aus sich heraus" verständlich bzw. auszulegen sein. Dabei darf der Wortlaut inhaltlich Bezug auf außerhalb des protokollierten Beschlusses liegende Urkunden oder Schriftstücke nehmen.

Kommen bauliche Veränderungen in Betracht, muss in der Regel das Ausmaß der geplanten Maßnahme, etwa durch Beschreibung oder Beifügung von Plänen, hinreichend deutlich gemacht werden. Letztlich kommt es darauf an, dass nachvollziehbar vermittelt wird, welche neue ,,Sollzustandsbestimmung" für die Liegenschaft geschaffen werden soll.

Die Unbestimmtheit der Beschlussfassung wird auch nicht durch mündliche Erläuterungen in der Versammlung kompensiert. Das vorgelegte Versammlungsprotokoll enthält keinerlei konkrete Angaben zur Ausgestaltung des Ausbaus. DIes hat die Nichtigkeit der Beschlussfassung zur Folge.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt FRank DOhrmann Nichtigkeit unwirksamkeit Ordnungsgemäße Verwaltung