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Vertreter eines Wohnungseigentümers wird der Versammlung verwiesen, alle Beschlüsse sind anfechtbar
AG Herne, AZ: 28 C 3/25, 11.11.2025
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Auch hat das AG Herne geprüft, ob ein Stimmrechtsausschkuss nach § 25 IV WEG zu einem anderen Ergebnis führen kann. Dabei hat das AG Herne aber verkannt, dass das Stimmrechtsverbot nicht zu einem Teilnahmeverbot an einer Eigentümerversammlung führt, sondern eben nur zu einem Stimmrechtsausschluss, so dass ein Wohnungseigentümer und dessen Vertreter auch bei einem Stimmrechtsverbot an der Versammlung teilnehmen und sogar auf eine für ihn positive Beschlussfassung durch die übrigen Eigentümer hinwirken darf.
Im Ergebnis waren diese Rechtsausführungen des Amtsgerichtes vorliegend nicht streitentscheidend, eine Klarstellung ist dennoch angezeigt.