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Vertreter eines Wohnungseigentümers wird der Versammlung verwiesen, alle Beschlüsse sind anfechtbar
AG Herne, AZ: 28 C 3/25, 11.11.2025
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Es steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht, wenn ein Klageantrag nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet ist, sich jedoch aus den Umständen ergibt, was das Anliegen der Klage ist.

Wird der Vertreter eines Wohnungseigentümers auf der Versammlung nicht zugelassen, sind alle Beschlüsse anfechtbar. Eine Nichgtigkeit kommt nicht in Betracht, wenn der Ausschluss nicht in der Person des Eigentümers, sondern in der Personen des Vertreters liegt.
Bei einem vorsätzlichen Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Eigentümerversammlung sind die gefassten Beschlüsse nichtig, wie das AG Herne noch zutreffend feststellt. Warum das bei einer vorsätzlichen Verhinderung der Teilnahme eines Vertreters nicht gilt, erschließt sich hier nicht.

Auch hat das AG Herne geprüft, ob ein Stimmrechtsausschkuss nach § 25 IV WEG zu einem anderen Ergebnis führen kann. Dabei hat das AG Herne aber verkannt, dass das Stimmrechtsverbot nicht zu einem Teilnahmeverbot an einer Eigentümerversammlung führt, sondern eben nur zu einem Stimmrechtsausschluss, so dass ein Wohnungseigentümer und dessen Vertreter auch bei einem Stimmrechtsverbot an der Versammlung teilnehmen und sogar auf eine für ihn positive Beschlussfassung durch die übrigen Eigentümer hinwirken darf.

Im Ergebnis waren diese Rechtsausführungen des Amtsgerichtes vorliegend nicht streitentscheidend, eine Klarstellung ist dennoch angezeigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop