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Gutachter muss Verlangen zur Erhöhung seiner Gebühren vor Erstellung des Gutachtens beantragen;
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 H 3/25, 25.03.2026
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Nach § 13 Abs.1 JVEG können sich die Parteien dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütung eines Sachverständigen einverstanden erklären. Nach § 13 Abs.2 JVEG genügt die Erklärung nur einer Partei, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 JVEG bezieht und das Gericht zustimmt.

Hat die Sachverständige die Kostenentwicklung nicht überwacht und rechtzeitig
gernäß § 407a Abs.4 S.2 ZPO die erhebliche Kostenunterdeckung dem Gericht vor
Entstehung der Kosten mitgeteilt hat, besteht kein Anspruch auf Erhöhung der Gebühren.

Besteht eine Anzeigepflicht des Sachverständigen und verletzt der Sachverständige diese Pflicht, so führt diese Pflichtverletzung nicht sofort zur Gebührenkürzung. Zuvor muss noch eine Kausalitätsprüfung in der Richtung angestellt werden, ob die unterlassene Anzeige des Sachverständigen, wäre sie erfolgt, tatsächlich Einfluss auf die Beweisaufnahme gehabt hätte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sachverständiger Gutachten Beweissicherungsverfahren Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop