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Wann kann ein nichtzertifizierter Verwalter zum WEG-Verwalter bestellt werden?
AG Wesel, AZ: 4 C 194/25, 09.03.2026
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Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung insbesondere die Bestellung eines zertifizierten Verwalters im Sinne des § 26a WEG.

Bei den in § 19 Abs. 2 WEG aufgeführten Maßnahmen handelt es sich um gesetzlich typisierte Ausprägungen ordnungsgemäßer Verwaltung, auf deren Umsetzung grundsätzlich jeder einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch hat.

Die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters stellt daher grundsätzlich eine Maßnahme dar, die den Anforderungen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entspricht.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die in § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG normierte Ausnahmeregelung berufen.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung, die typischerweise Konstellationen kleiner Wohnungseigentümergemeinschaften mit Eigenverwaltung erfassen soll.

Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Das Fehlen auch nur einer der Voraussetzungen führt dazu, dass die Ausnahmevorschrift nicht eingreift.

Ohne rechtliche Bedeutung ist demgegenüber der Einwand der Beklagten, die Bestellung der Hausverwaltung sei mit deutlicher Mehrheit erfolgt und die Wohnungseigentümer hätten bewusst auf das Erfordernis einer Zertifizierung verzichtet.

Denn der Anspruch jedes einzelnen Wohnungseigentümers auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters folgt unmittelbar aus § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG und besteht unabhängig von Mehrheitsentscheidungen der Gemeinschaft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop