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Zur erneuten Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz aufgrund erstinstanzlicher fehlerhafter Feststellungen; § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
LG Bochum, AZ: I-11 S 59/25, 24.02.2026
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Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 S. 1 ZPO) und aus Sicht der Kammer eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass sich bei erneuter Beweiserhebung die Unrichtigkeit der Feststellungen herausstellt, hat der entsprechende Berufungsangriff Erfolg und gebietet die Erneuerung der Beweisaufnahme.

Solche konkreten Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sind mit der Berufung dargetan, sodass eine erneute Beweisaufnahme durch die Kammer geboten war. Vorliegend hat das Amtsgericht ohne persönliche Anhörung der Klägerin ailein aufgrund der Verletzung der Klägerin in Form der Platzwunde auf einen bestimmten Geschehensablauf geschlossen, ohne die erforderliche eigene Sachkunde darzulegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Beweisaufnahme Wiederholung Zeugenbeweis fehlerhafte Beweiswürdigung