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Unpünktliche Mietzahlung als fristloser Kündigungsgrund nach vorheriger Abmahnung
AG Essen, AZ: 138 C 288/25, 17.03.2026
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Die fortlaufende unpünktliche Mietzahlung kann dabei einen Kündigungsgrund gem. 543 Abs. 1 S. 2 BGB darstellen.

Dabei muss der Mieter zuvor abgemahnt worden sein, wobei eine bereits früher ausgesprochene Kündigung wegen unpünktlichger Mietzahlungen als Abmahnung ausgelegt werden kann.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten aufgrund etwaig bestehender Mängel zur vollen oder nur zu einer geminderten Mietzahlung verpflichtet waren, denn auch diese hätte pünktlich erfolgen müssen.

Die Begründung soll es dem Kündigungsempfänger ermöglichen, zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die Kündigung stützt, und ob, gegebenenfalls wie, wie er - der Mieter - sich hiergegen verteidigen kann; an den Inhalt der Begründung dürfen keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden.

In der Regel wird der Vermieter bei einer Kündigung wegen fortdauernd verspäteter Mietzahlungen die Zahlungseingänge der maßgeblichen vergangenen Monate aufführen müssen, damit der Mieter weiß, von welchem Sachverhalt der Vermieter ausgeht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop